Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2008 (Sache R 666/2008‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens Superleggera als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Zeta Europe BV trägt die Kosten.