Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. April 2008 (Sache R 562/2007‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens PASSION FOR BETTER FOOD als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Vion NV trägt die Kosten.