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Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 25. Februar 2010. – Santa Casa da Misericórdia de Lisboa gegen Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Bwin International Ltd und Betandwin.Com Interactive Entertainment AG.

CELEX: 62008CO0055 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen einer bestimmten Einrichtung das ausschließliche Recht zur Durchführung von Glücks- oder Geldspielen vorbehalten ist und die Veranstaltung, die Förderung und die Vermittlung von Sportwetten, auch über das Internet, als Straftat betrachtet werden – Verbot für ein Unternehmen, das Sportwetten und Glücksspiele online betreibt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, diese Wetten und Glücksspiele über das Internet zu fördern, zu veranstalten und zu betreiben und den Gewinnern den Wert der Preise zur Verfügung zu stellen

Tenor

Tenor

Das mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Portugal) ist offensichtlich unzulässig.