Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterstellung externer Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen externen Notfallplan für die unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.