Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) – Mangelhafte Umsetzung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie
Tenor
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie nicht alle für eine vollständige und/oder ordnungsgemäße Umsetzung dieser Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.