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Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. November 2009. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

CELEX: 62008CJ0154 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Steuerpflichtige – Tätigkeiten oder Umsätze der „registradores de la propiedad“ (Grundbuchführer)

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass es die Leistungen, die die „registradores de la propiedad“ in ihrer Eigenschaft als Steuereinzugsbehörde für den Grundbuchbezirk („oficina liquidadora de distrito hipotecario“) für eine Autonome Gemeinschaft erbringen, als nicht mehrwertsteuerpflichtig ansieht.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.