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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009. – Sunplus Technology Co. Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62008CJ0021 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007, Sunplus Technology Co. Ltd/HABM (T‑38/04), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Bildmarke „SUNPLUS“ für Waren der Klasse 9 gegen die Entscheidung R 642/2002‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Oktober 2003 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, die Anmeldung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Bild‑ und Wortmarken „SUN“ für Waren der Klasse 9 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zurückzuweisen – Ähnlichkeit der Marken – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten.