Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1939 def. der Kommission vom 10. Mai 2007, nach dem Vorprüfungsverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen die vom Vlaams Gewest (Flämische Region, Belgien) beabsichtigte Beihilferegelung zur Unterstützung des intermodalen Verkehrs auf den Wasserstraßen (Staatliche Beihilfe N 682/2006 – Belgien) zu erheben
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Deltalinqs und SVZ, Havenondernemersvereniging Rotterdam, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Das Vlaams Gewest und die Waterwegen en Zeekanaal NV tragen ihre eigenen Kosten.