Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 22. November 2006 enthalten sein soll, soweit darin die für die Klägerin geltende Bedingung, ihre Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen, dahin ausgelegt wird, dass sie ab 1. Januar 2007 auch für den bulgarischen und den rumänischen Markt gilt
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die US Steel Košice s.r.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.