Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2007) D/200972 der Kommission vom 28. Februar 2007, mit der die Anwendung der Ausnahmeregelung für Spezialschiffe nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auf das Schiff Niclas abgelehnt wurde
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt, trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.