Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung der Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) – Begriffe des Einsatzes der „besten verfügbaren Techniken“ und der „regelmäßigen Überprüfung“ der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.