Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 und Anhang 1 der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz“, in dem sich ein im Eigentum der Klägerin stehender Betrieb befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Complejo Agrícola, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.