Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/582/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 234, S. 33)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Lemaître Sécurité SAS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Associazione nazionale calzaturifici italiani trägt ihre eigenen Kosten.