Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens GARUM als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
>lt>6
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005‑1) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Compagnie générale de diététique SAS.