Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2006 (Sache R 447/2006‑4) betreffend die Anmeldung der Wortmarke 1000 als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. trägt die Kosten.