Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2006 (Sache R 1388/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HONEYCOMB
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Neoperl Servisys AG trägt die Kosten.