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Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 5. November 2008. – Neoperl Servisys AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

CELEX: 62006TJ0256 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2006 (Sache R 1388/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HONEYCOMB

Angaben zur Rechtssache

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Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Neoperl Servisys AG trägt die Kosten.