Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung C(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird aufgehoben, soweit mit ihr die FLS Plast A/S für den Zeitraum vom 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 für die in ihrem Art. 1 Abs. 1 genannte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird.
2. Der Betrag, für dessen Zahlung FLS Plast nach Art. 2 Buchst. f der Entscheidung C(2005) 4634 endg. gesamtschuldnerisch haftet, wird auf 14,45 Mio. Euro festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Europäische Kommission und FLS Plast tragen ihre eigenen Kosten.