Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Erstens Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 648599 der Kommission vom 9. November 2005 und zweitens Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Verurteilung der Kommission, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 37 807 Euro für die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entstandenen Kosten zu zahlen und ihr den immateriellen Schaden wegen Rufschädigung und den durch die verspätete Durchführung des Projekts EuroVOD entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, sowie Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung dieser Schäden
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Zenab SPRL trägt die Kosten.