Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Erlass und Anwendung von Rechtsvorschriften über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten durch die Region Ligurien, die nicht die Bedingungen von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) erfüllen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik setzt die Anwendung des Gesetzes Nr. 36/2006 der Region Ligurien vom 31. Oktober 2006 zur Umsetzung einer Abweichung im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten für die Jagdsaison 2006/2007 bis zum Erlass des Beschlusses aus, der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.