Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) nachzukommen.
Tenor
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.