BIB.JUDGMENT
C-135/06 P62006J01350003.00021206311209230CJUrteil des gerichtshofs (Zweite Kammer)
18. Dezember 2007(*)
In der Rechtssache C-135/06 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 10. März 2006,
Roderich Weißenfels, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini,
Kläger,Europäisches Parlament, vertreten durch L. G. Knudsen, M. Ecker und U. Rösslein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, K. Schiemann, P. Kūris und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
„1Nach Artikel 62 Absatz 3 des Statuts ... in seiner für den vorliegenden Fall geltenden Fassung ... umfassen die Dienstbezüge der Beamten u. a. die Familienzulagen.2Nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts umfassen die Familienzulagen u. a. die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.3Artikel 67 Absätze 2 und 3 des Statuts bestimmt:‚(2)Beamte, die Familienzulagen ... erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach [dem Statut] ... gezahlten Zulagen abgezogen.(3)Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet‘4Die Artikel 1 bis 5 des luxemburgischen Gesetzes vom 16. April 1979 über die Schaffung einer Sonderbeihilfe für Behinderte, das durch Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Einführung einer Pflegeversicherung aufgehoben wurde, aber unter Anwendung der Übergangsvorschriften des letztgenannten Gesetzes im vorliegenden Fall weiter anwendbar ist (im Folgenden: luxemburgisches Gesetz vom 16. April 1979), sehen vor:‚Art. 1. Jede schwerbehinderte Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, die dort seit mindestens zehn Jahren ansässig ist, hat Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Gesetz.
Der gleiche Anspruch steht behinderten Kindern ab drei Jahren zu ...
Art. 2. Als schwerbehindert im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Person, wenn eine oder mehrere ihrer körperlichen oder geistigen Funktionen ... in einer Weise vermindert sind, dass sie ständiger Hilfe oder Pflege durch einen Dritten bedarf.
...
Art. 3. Jede schwerbehinderte Person ... hat... Anspruch auf eine Sonderbeihilfe ...
Art. 4. Die ... Beihilfe wird ... bis zum Betrag ... einer ausländischen Leistung gleicher Art ausgesetzt.
Art. 5. Die Beihilfe ... ist von Steuern und Sozialversicherungsabgaben freigestellt. ...‘“
Sachverhalt
„Wie ich bereits ... [am] 28.05.2003 hervorgehoben habe, wird die Rente nicht mir, sondern meinem Sohn ... gezahlt, allerdings zu meinen Händen als sein gesetzlicher Vertreter. Ein Abzug gemäß Art. 67 Abs. 2 des Statuts von der mir als Teil meiner Dienstbezüge gemäß Abs. 3 gewährten doppelten Kinderzulage kommt nicht in Betracht.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich um zwei verschiedene Anspruchsberechtigte (Rechtssubjekte) handelt, und zum anderen aus der Tatsache, dass die Rente eine eigenständige Leistung darstellt und nicht eine ‚Zulage‘.
Schließlich ist die Leistung auch nicht ‚gleicher Art‘: Die Zulage nach Abs. 3 dient der Linderung der außergewöhnlichen Belastungen des Beamten, die Rente ist eine Versorgungsleistung für den Behinderten.
Ich beantrage daher, mir die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltene doppelte Kinderzulage zu erstatten.“
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
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das angefochtene Urteil aufzuheben;
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selbst über die Klage zu entscheiden und die Entscheidung vom 26. Juni 2003, die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 4. Juni 2003 und die Entscheidung vom 28. April 2004 aufzuheben;
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das Parlament zum Ersatz des durch die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge entstandenen Schadens, zur Zahlung von Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes und zur Tragung der Kosten beider Rechtszüge zu verurteilen.
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das Rechtsmittel zurückzuweisen;
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dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Zum Gegenstand der Rechtsmittelschrift
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Verurteilung des Parlaments zur Zahlung bestimmter Beträge
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch den Gerichtshof
„Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.“
Zum Anspruch des Rechtsmittelführers auf die volle Zulage nach dem Statut
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch den Gerichtshof
Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils
Kosten
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
- 1.Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2006, Weißenfels/Parlament (T-33/04), wird aufgehoben.
- 2.Die Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2003 und vom 28. April 2004 werden aufgehoben.
- 3.Das Europäische Parlament zahlt Herrn Weißenfels die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, zuzüglich gesetzlicher Zinsen, nach, die er ab dem 1. Juli 2003 hätte erhalten müssen.
- 4.Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Weißenfels vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind.