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Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

CELEX: 62006CJ0094 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm nachzukommen – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189, S. 12)

Tenor

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass sie in Bezug auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sind.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.