Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Über die Anträge auf Zulassung als Streithelfer braucht nicht entschieden zu werden.
3. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.