Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch seine namentliche Nennung in der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Juli 2002 über die unter dem Aktenzeichen 1288/99/OV eingetragene Beschwerde und durch die mangelnde Sorgfalt des Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung der Beschwerde und hinsichtlich des Ergebnisses, zu dem er in der genannten Entscheidung gelangte, erlitten hat
Tenor
Tenor
1. Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Herrn M eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.