Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 2939 vom 26. Juli 2005, den Restbetrag eines der Klägerin für die Modernisierung und Umgestaltung ihrer Fischzuchtanlagen gewährten Gemeinschaftszuschusses zu kürzen, und auf Ersatz des Schadens, der sich aus dieser Kürzung ergibt
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung C(2005) 2939 der Kommission vom 26. Juli 2005 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Gemeinschaftszuschuss der Azienda Agricola „Le Canne“ Srl für das Projekt IT/0016/90/02 gekürzt wurde, weil der von der Girardello SpA mit der Durchführung der Arbeiten für dieses Projekt erwirtschaftete Gewinn auf die zuschussfähigen Ausgaben angerechnet wurde.
2. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.
3. Die Kommission trägt die Kosten.