Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 154, S. 10), soweit Ceuta und Melilla zu den Bestimmungsgebieten gehören, die im Anhang der Verordnung unter dem Bestimmungscode L01 aufgeführt sind
Tenor
Tenor
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse wird für nichtig erklärt, soweit darin Ceuta und Melilla als Bestimmungsgebiete mit dem Bestimmungscode L01 aufgeführt sind.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.