Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 21. Februar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) an den technischen Fortschritt zu verweigern
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 21. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit der Borax Europe Ltd darin der Zugang zu den Aufzeichnungen der Sitzung vom 5. und 6. Oktober 2004, zu den beiden Entwürfen des Protokolls dieser Sitzung, zu 13 Stellungnahmen von Sachverständigen, zu zwei Stellungnahmen von Vertretern der Industrie und zu dem vom dänischen Berichterstatter vorgelegten Dokument verweigert wird.
2. Die Kommission trägt die Kosten.