Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F‑1/38.338 – PO/Nadeln), soweit sie die Klägerinnen betrifft, hilfsweise auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
Tenor
1. Die in Art. 2 der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F‑1/38.338 – PO/Nadeln) gegen die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG verhängte Geldbuße wird auf 27 Mio. Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co. KG tragen 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission; diese trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH & Co. KG.