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Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 4. August 2006. – Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols gegen Land Tirol.

CELEX: 62005CO0339 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

- 757 801 -

In der Rechtssache C-339/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Innsbruck (Österreich) mit Entscheidung vom 22. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2005, in dem Verfahren

Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols

gegen

Land Tirol

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe

1. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006, das am 5. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Landesgericht Innsbruck den Gerichtshof darüber informiert, dass sich die Parteien des Ausgangsverfahrens über das ewige Ruhen des Verfahrens verständigt haben.

2. Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.

3. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes beschlossen:

Die Rechtssache C-339/05 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

Luxemburg, den 4. August 2006.