18Die Kommission wirft dem Gericht mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund vor, die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts über die Gewährung der Auslandszulage rechtsfehlerhaft angewandt zu haben, indem es den dort verwendeten Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ falsch ausgelegt habe.
19Aus mehreren der in den Randnrn. 31 bis 36 und 42 des angefochtenen Urteils berücksichtigten tatsächlichen Umstände ergebe sich, dass das Gericht das in diesen Bestimmungen genannte Merkmal des Dienstes für einen anderen Staat zu Unrecht schon dann als erfüllt angesehen habe, wenn die betreffende Person in den funktionalen und/oder organisatorischen Zusammenhang einer Einrichtung dieses Staates, wie einer Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union, integriert sei.
20Dieses Merkmal sei im Gegenteil dahin auszulegen, dass eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen der betreffenden Person und dem fraglichen Staat bestehen müsse, für die die bloße Integration dieser Person in den genannten Zusammenhang nicht ausreiche.
21Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Abweichung, wonach die betreffenden Beamten Anspruch auf die Auslandszulage hätten, sei dadurch gerechtfertigt, dass bei diesen nicht davon auszugehen sei, dass sie ein dauerhaftes Band zum Dienstland geknüpft hätten (Urteil vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission, 246/83, Slg. 1985, 1253, Randnr. 13). Diese ratio legis setze gerade voraus, dass die betreffende Person unmittelbar in einer dienstrechtlichen oder vertraglichen Beziehung mit einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation gestanden habe. Denn nur aufgrund einer solchen Beziehung könne der andere Staat oder die internationale Organisation dazu berechtigt sein, diese Person anzuweisen, während einer bestimmten Zeitspanne im Gebiet des Staates, in dem der Ort ihrer späteren dienstlichen Verwendung (im Folgenden: Dienstland) als Beamter der Europäischen Gemeinschaften liege, Dienst zu tun.
22Die Kommission erinnert daran, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst, a zweiter Gedankenstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts als Ausnahme von den Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage eng auszulegen sei. Außerdem sei eine solche Auslegung auch deshalb geboten, weil es sich um eine Bestimmung handele, die die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung regele (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 10, sowie des Gerichts vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, Slg. 1990,11-79, Randnr. 23, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 1991, Schwedler/Parlament, C-132/90 P, Slg. 1991, I-5745).
23Im Übrigen weiche das Gericht mit seiner Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst, a zweiter Gedankenstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts in den Randnrn. 31 bis 36 und 42 des angefochtenen Urteils von seiner eigenen Rechtsprechung ab, wonach eine unmittelbare rechtliche Beziehung zu dem fraglichen Staat bestehen müsse (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, Olesen/Kommission, T-190/03, Slg. ÖD 2005, I-A-181 und 11-805, Randnrn. 49 bis 51, vom 25. Oktober 2005, Salvador Garcia/Kommission, T-205/02, Slg. ÖD 2005, I-A-285 und II-1311, Randnr. 55, Salazar Brier/Kommission, T-83/03, Slg. ÖD 2005, I-A-311 und II-1407, Randnr. 45, Herrero Romeu/Kommission, T-298/02, Slg. 2005, II-4599, und Slg. ÖD, I-A-295 und II-1349, Randnr. 41, sowie De Bustamante Tello/Rat, T-368/03, Slg. ÖD 2005, I-A-321 und II-1439, Randnr. 42).
24Außerdem habe das Gericht in seiner Rechtsprechung zu dem in der genannten Bestimmung vorgesehenen Merkmal auch im Hinblick auf den „Dienst für ... eine internationale Organisation“ eine unmittelbare rechtliche Beziehung mit der fraglichen internationalen Organisation verlangt (vgl Urteile des Gerichts vom 22. März 1995, Lo Giudice/Parlament, T-43/93, Slg. ÖD 1995, I-A-57 und II-189, Randnr. 36, sowie vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T-127/00, Slg. ÖD 2002, I-A-149 und II-781, Randnr. 51). Es sei jedoch inkohärent und sogar willkürlich, eine solche rechtliche Beziehung für den einen Teil der Ausnahme zu verlangen, für den anderen aber nicht.
25Das Gericht habe es versäumt, zu prüfen, ob zwischen Frau Hosman-Chevalier und der Republik Österreich eine unmittelbare rechtliche Beziehung bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe eine solche Beziehung nicht bestanden, da die Betreffende während des Bezugszeitraums nacheinander von der Verbindungsstelle und vom Gewerkschaftsbund angestellt gewesen sei.
26Frau Hosman-Chevalier beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, weil die Kommission in Wirklichkeit eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof anstrebe.
27Zur Begründetheit trägt Frau Hosman-Chevalier vor, die Vorgehensweise des Gerichts, bei der Prüfung des Bestehens einer rechtlichen Beziehung zwischen der betreffenden Person und dem Staat nicht zu verlangen, dass diese Beziehung unmittelbar sein müsse, entspreche dem Gemeinschaftsrecht.
28Sobald die Arbeit für eine Ständige Vertretung wie die hier fragliche als Arbeit für einen Staat betrachtet werde, sei die Frage der rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem Staat positiv geklärt.
29Die Rechtsprechung des Gerichts sei in dieser Hinsicht nicht formalistisch, und das Bestehen einer solchen Beziehung setze nicht strikt oder ausnahmslos ein „rechtliches“ Abhängigkeitsverhältnis voraus. Diese Beziehung könne anhand der Umstände jedes Einzelfalls festgestellt werden. Da aus den Akten hervorgegangen sei, dass Frau Hosman-Chevalier dem Personal der Ständigen Vertretung der Republik Österreich angehört habe, sei es im vorliegenden Fall nicht zweckdienlich gewesen, die Prüfung fortzusetzen oder ausdrücklich festzustellen, dass eine rechtliche oder wie immer sonst geartete Beziehung bestanden habe.
30Gemäß Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, mit denen die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt wird, nicht aber solche, die die Würdigung von Tatsachen betreffen.
31Nach diesen Bestimmungen ist allein das Gericht zuständig für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind — und für ihre Würdigung. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht daraus gezogen hat, befugt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 31, und vom 27. November 2001, Z/Parlament, C-270/99 P, Slg. 2001, I-9197, Randnr. 37).
32Es ist festzustellen, dass die Kommission nicht bestreitet, dass Frau Hosman-Chevalier während des gesamten Bezugszeitraums Mitglied des Personals der Ständigen Vertretung der Republik Österreich war. Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel lediglich darauf, dass diese Tatsache für einen Anspruch der Betreffenden auf Zahlung der Auslandszulage nicht ausreiche, da es an einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zwischen ihr und der Republik Österreich fehle.
33Somit betrifft das Rechtsmittel der Kommission entgegen dem Vorbringen von Frau Hosman-Chevalier nicht die Beurteilung der Tatsachen, sondern deren rechtliche Qualifizierung. Die von Frau Hosman-Chevalier erhobene Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.
34Für die Prüfung des von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgrundes ist der Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ im Rahmen der mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts getroffenen Gesamtregelung der Gewährung der Auslandszulage zu würdigen, zu der dieser Begriff gehört.
35Nach ständiger Rechtsprechung soll die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt außerdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl Urteile vom 10. Oktober 1989, Atala-Palmerini/Kommission, 201/88, Slg. 1989, 3109, Randnr. 9, und vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20).
36Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienstlands integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen.
37Aus Art. 4 Abs. 1 Buchst, a zweiter Gedankenstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts geht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwingend davon ausgegangen ist, dass sich in einer solchen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation auch ein Beamter befindet, der zwar während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im europäischen Hoheitsgebiet des Staates, in dem sein Dienstort liegt, seinen Wohnsitz gehabt oder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, aber im Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gestanden hat.
38Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat damit vermutet, dass die Ausübung dieses Dienstes zur Folge hat, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienstland geknüpft wird und es zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft des Dienstlands kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1981, Vutera/Kommission, 1322/79, Slg. 1981, 127, Randnr. 8, und De Angelis/Kommission, oben angeführt in Randnr. 13).
39Im Dienstland des betreffenden Beamten sind die anderen Staaten durch Botschaften oder diplomatische Missionen sowie durch Ständige Vertretungen bei den internationalen Organisationen vertreten, wie sich aus den Regeln des Völkergewohnheitsrechts ergibt, die insbesondere durch das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und die Wiener Konvention vom 14. März 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters kodifiziert wurden.
40Folglich muss der Begriff „Staat“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts die Ständige Vertretung eines Mitgliedstaats bei der Europäischen Union einschließen, was im Rahmen des Rechtsmittels auch nicht in Frage gestellt worden ist.
41Daher ist für das Personal einer solchen Ständigen Vertretung, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals, davon auszugehen, dass es aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Strukturen dieser Vertretung im Dienst des betreffenden Mitgliedstaats steht und sich damit in einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts erfüllenden Situation befindet.
42Im vorliegenden Fall steht nach der Feststellung des Gerichts fest, dass Frau Hosman-Chevalier, obwohl sie nicht von der österreichischen Zentralverwaltung angestellt war, Mitglied des Personals der Ständigen Vertretung der Republik Österreich war, deren Botschafter unterstand und den gleichen Status wie die anderen in dieser Vertretung diensttuenden Beamten hatte. Wie ebenfalls aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, kamen ihr in dieser Eigenschaft bestimmte Vorrechte und Befreiungen zugute, nämlich u. a. die Befreiung von den regionalen Steuern auf Grundstücke. Unter diesen Umständen ist Frau Hosman-Chevalier als Person anzusehen, die Dienst für den österreichischen Staat getan hat.
43Dieser besondere, in der vorstehenden Randnummer beschriebene Status von Frau Hosman-Chevalier begründete ihr spezifisches Band zur Republik Österreich.Dieses Band als solches hinderte sie daran, ein dauerhaftes Band zum Dienstland zu knüpfen und sich somit hinreichend in dessen Gesellschaft zu integrieren.
44Somit hat es das Gericht in Anbetracht der ratio legis von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich zweiter Satz des Anhangs VII des Statuts in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils für den Anspruch auf die Auslandszulage zu Recht als ausreichend angesehen, dass Frau Hosman-Chevalier ihre berufliche Tätigkeit für die Ständige Vertretung der Republik Österreich ausübte, gleich, welche besonderen, spezifischen Funktionen sie in dieser Einrichtung ausübte.
45Das Vorbringen der Kommission, der Anspruch auf Auslandszulage setze das Bestehen einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung zwischen der betreffenden Person und dem fraglichen Staat voraus, entbehrt daher jeder Grundlage.
46Eine solche Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit der Autonomie, die die Mitgliedstaaten bei der internen Organisation ihrer Ständigen Vertretungen haben müssen. Wie der Generalanwalt in Nr. 89 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist es Sache des Mitgliedstaats, zu bestimmen, welche Einrichtungen der Ständigen Vertretung angehören sollen und welche öffentlichen Interessen die verschiedenen Stellen, die in der Ständigen Vertretung präsent sind, in den Beziehungen zu den Gemeinschaftsorganen wahrzunehmen haben.
47Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Entscheidungen der Kommission vom 8. April und vom 29. Oktober 2003, soweit Frau Hosman-Chevalier damit die Auslandszulage versagt wird, aufzuheben waren.
48Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel der Kommission als unbegründet zurückzuweisen ist.