36Nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann ein Rechtsmittel von jeder Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.
37Dazu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig ist, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 50, sowie vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C-141/02 P, Slg. 2005, I-1283, Randnrn. 50 und 51).
38Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission, wie aus Randnr. 12 des angefochtenen Urteils hervorgeht, beim Gericht einen Einwand der Erledigung geltend gemacht hat, dass dieser Einwand in Randnr. 21 dieses Urteils zurückgewiesen worden ist und dass das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat.
39Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Anschlussrechtsmittels, das gegen ein Urteil eingelegt worden ist, mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, ist jedoch nicht danach zu unterscheiden, ob der vor dem Gericht geltend gemachte und von diesem zurückgewiesene Einwand darauf gerichtet ist, die Klage als unzulässig abzuweisen, oder darauf, sie als gegenstandslos abzuweisen. Hierbei handelt es sich nämlich um zwei prozesshindernde Einreden, die, wenn sie durchgreifen, einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache entgegenstehen.
40Das Anschlussrechtsmittel der Kommission ist daher zulässig.
41Das Gericht hat die Zurückweisung des von der Kommission erhobenen Einwands der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zum einen in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils damit begründet, dass der Rechtsstreit seinen Gegenstand in dem Sinne behalten habe, dass die Ernennungsentscheidung Wirkungen erzeugt habe und dass die Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung weiterhin Wirkungen erzeuge. Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Kläger ein Klageinteresse daran behalte, zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie des in Rede stehenden wiederhole.
42Vorab ist daran zu erinnern, dass das Klageinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss; andernfalls wäre die Klage unzulässig. Ebenso wie das Klageinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen — andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, sowie entsprechend Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).
43Entfällt das Klageinteresse im Laufe des Verfahrens, kann eine Sachentscheidung des Gerichts dem Kläger keinen Vorteil verschaffen.
44Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei Klageerhebung unstreitig ein Klageinteresse, da ihn die angefochtenen Entscheidungen beschwerten (vgl in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8, sowie vom 18. April 2002, Spanien/Rat, C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01, Slg. 2002, I-3439, Randnr. 23). Seine Klage war daher zulässig.
45Freilich waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichts die angefochtenen Entscheidungen wegen des im Anschluss an die Stellenenthebung von Herrn Naqvi durchgeführten zweiten Ausleseverfahrens hinfällig.
46Wie die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, wurden nämlich der Ernennungsentscheidung durch dieses zweite Ausleseverfahren die Wirkungen gegenüber dem Rechtsmittelführer genommen. Da die Ernennungsentscheidung mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Bewerbung untrennbar verbunden war und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde diese beiden ersten Entscheidungen nur bestätigte, verloren alle angefochtenen Entscheidungen durch das zweite Ausleseverfahren ihre Wirkungen im Verhältnis zum Rechtsmittelführer.
47Jedoch zog der Umstand allein, dass die angefochtenen Entscheidungen nach Erhebung der Klage hinfällig geworden sind, nicht die Verpflichtung des Gerichts nach sich, wegen fehlenden Streitgegenstands oder Klageinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der Hauptsache die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
48Erstens ist festzustellen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichts nicht weggefallen war, da die angefochtenen Entscheidungen von der Kommission nicht förmlich zurückgenommen worden waren.
49Somit hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Rechtsstreits nicht weggefallen sei.
50Zweitens ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich, dass der Kläger ein Interesse daran, die Aufhebung einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans zu beantragen, auch behält, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (vgl in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Simmenthai/Kommission, 92/78, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 21, und Apesco/Kommission, Randnr. 16).
51Ein solches Interesse folgt aus Art. 233 Abs. 1 EG, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Simmenthal/Kommission, Randnr. 32, und vom 5. März 1980, Könecke/Kommission, 76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9).
52Dieses Klageinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann.
53In Randnr. 20 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Kläger ein Interesse daran behalte, ein Urteil über die Rechtmäßigkeit des fraglichen Ausleseverfahrens zu erwirken, damit sich der behauptete Rechtsverstoß nicht in Zukunft im Rahmen eines ähnlichen Verfahrens wie desjenigen des vorliegenden Falles wiederhole.
54Für diese Feststellung hat sich das Gericht auf den Klagegrund gestützt, mit dem geltend gemacht wurde, dass das Ausleseverfahren wegen der im Vermerk des Generaldirektors getroffenen Vorauslese der Bewerber rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht sah es als nicht ausgeschlossen an, dass der Generaldirektor in einem späteren entsprechenden Ausleseverfahren in ähnlicher Weise handeln könnte.
55Es ist daher zu prüfen, ob sich der im vorliegenden Fall vom Kläger behauptete Rechtsverstoß, dessen Eintritt vom Gericht im Hinblick auf die Feststellung eines Klageinteresses als möglich angesehen worden ist, unabhängig von den Umständen der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, in Zukunft wiederholen kann.
56Entscheidungen über die Besetzung von Beamtenplanstellen wiederholen sich zwar, wie die Generalanwältin in Nr. 45 der Schlussanträge ausgeführt hat, nie gleichsam mechanisch, da jede Entscheidung einmalig ist und von der Würdigung der jeweiligen Eigenheiten der Bewerber und den Anforderungen an die zu besetzende Stelle abhängt, die in den einzelnen Fällen erheblich voneinander abweichen können.
57Im vorliegenden Fall stellt der Rechtsmittelführer jedoch nicht nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen in Frage, sondern auch das Verfahren, das zu ihrem Erlass geführt hat. Er macht nämlich geltend, dass das Verfahren diskriminierend und damit schon als solches, d. h. unabhängig vom Inhalt der angefochtenen Entscheidungen, rechtswidrig gewesen sei. Der Beratende Ausschuss und die Anstellungsbehörde seien an den Vermerk des Generaldirektors gebunden gewesen, ohne dass sie die jeweilige Befähigung und Eignung der im genannten Vermerk nicht in die Vorauslese gelangten Bewerber hätten prüfen können.
58Wie jedoch die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, können die Modalitäten eines Ausleseverfahrens, die, wie der Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall vorträgt, darin bestehen, dass der Generaldirektor eine Vorauslese trifft, die für den Beratenden Ausschuss und die Anstellungsbehörde verbindlich ist, im Gegensatz zur inhaltlichen Beurteilung der verschiedenen Bewerbungen um eine zu besetzende Planstelle bei entsprechenden Verfahren in der Zukunft wieder aufgegriffen werden.
59Aus der Sicht des Rechtsmittelführers erweist sich somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Modalitäten des Ausleseverfahrens für die fragliche Planstelle als erheblich für künftige Bewerbungen um Planstellen der vorliegenden Art.
60Demgemäß hat das Gericht in Randnr. 20 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer ein Klageinteresse behalten habe.
61Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Randnr. 21 des angefochtenen Urteils den Einwand der Erledigung zurückgewiesen hat.
62Mithin ist das Anschlussrechtsmittel der Kommission als unbegründet zurückzuweisen, und es ist über das Rechtsmittel zu entscheiden.