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Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. März 2006. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.

CELEX: 62005CJ0310 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4) nachzukommen

Tenor

Tenor:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.