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Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Juni 2006. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

CELEX: 62005CJ0207 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (C‑27/99 [ex NN 69/98]) (ABl. L 77, S. 21) – Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die für mit den Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern

Tenor

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.