Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der in Form einer Anmerkung in Nr. 103 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263, S. 11) enthaltenen Bestimmung, wonach der Name „Tocai friulano“ nur bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Republik Ungarn trägt ihre eigenen Kosten.