Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Juli 2004 (Sache R 614/2003‑1) wegen Nichtigerklärung der Gemeinschaftsbildmarke HENSOTHERM
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.