Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung REM 06/02 der Kommission vom 7. April 2004, mit der den deutschen Behörden mitgeteilt wird, dass die Einfuhrzölle auf Drucker und Druckerpatronen mit Ursprung in Singapur der Klägerin nicht zu erstatten sind
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.