Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. August 2003, mit der der Zuschuss des Europäischen Sozialfonds (ESF) gekürzt und infolgedessen der Antrag auf Zahlung des Restbetrags des ursprünglich für das Operationelle Programm 87 03 01 P1 gewährten ESF-Zuschusses abgelehnt wurde
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten.