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Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Juli 2011. – Gregorio Valero Jordana gegen Europäische Kommission.

CELEX: 62004TJ0161 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2004, mit der dem Kläger der Zugang zur Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens A 7/A 6 KOM/A/637 und zu den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen individuellen Entscheidungen über die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 6 verweigert wird

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2004, Herrn Gregorio Valero Jordana den Zugang zur Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens A 7/A 6 KOM/A/637 und zu den seit dem 5. Oktober 1995 ergangenen individuellen Entscheidungen über die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe A 6 zu verweigern, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Valero Jordana.

3. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

4. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten.

5. Das Königreich Dänemark wird in der Rechtssache T‑161/04 als Streithelfer im Register gestrichen.

6. Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

7. Herr Valero Jordana, die Kommission, das Königreich Schweden und der EDSB tragen ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Beitritts des Königreichs Dänemark als Streithelfer.