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Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

CELEX: 62004CJ0139 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41)

Tenor

Tenor:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie und mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sowie mit Artikel 1 der Entscheidung 2001/839/EG der Kommission vom 8. November 2001 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß der Richtlinien 96/62 und 1999/30 zu verwenden ist, verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für 2001 nicht, wie in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe b der Richtlinie 96/62 vorgesehen, alle erforderlichen Informationen über die in der Richtlinie 1999/30 geregelten Stoffe übermittelt hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.