Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1524/9 der Kommission vom 7. Mai 2003 in der Sache COMP/D1/38.606, mit der dem Groupement des cartes bancaires und seinen Tochtergesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), in geänderter Fassung, zu dulden, und darauf, alle Unterlagen und andere der Kommission im Laufe der Nachprüfung zur Kenntnis gelangte Beweisstücke aus der Akte zu entfernen und dem Kläger zurückzugeben
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten.