BIB.JUDGMENT
T-165/0362003A01650062.000115751159420TUrteil des Gerichts (Dritte Kammer)
10. November 2004(*)
„Beamte — Auswahlverfahren — Nichtaufnahme in die Eignungsliste — Nationales Seminar — Zusammensetzung des Prüfungsausschusses — Mündliche Prüfung — Privatleben — Sprachkenntnisse“
In der Rechtssache T-165/03
Eduard Vonier, wohnhaft in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter. Rechtsanwalt W. Schmolke,
Kläger,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/6/01 vom 30. Juli 2002, den Kläger nicht in die Eignungsliste für Verwaltungsräte für das Sachgebiet „Außenbeziehungen“ aufzunehmen, und wegen Ersatzes des angeblich entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter F. Dehousse und O. Czucz,
Kanzler: H. Jung,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
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Artikel 27
„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.
Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.
Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“
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Artikel 29 Absatz 1
„1.Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst...
und eröffnet sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.“
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Artikel 30 Absätze 1 und 2
„Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.
Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Stellen besetzt.“
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Artikel 3 Absatz 1
„Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einer oder mehreren Personen, die von der Anstellungsbehörde bestellt werden, sowie einem Beamten, der von der Personalvertretung benannt wird.“
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Artikel 5 Absätze 5 und 6
„Anschließend stellt der Prüfungsausschuss das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muss nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.
Der Prüfungsausschuss leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschussmitglieder enthält.“
Sachverhalt
Verfahren
Anträge der Parteien
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die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 30. Juli 2002, ihn nicht in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 für die Fachrichtung Außenbeziehungen aufzunehmen, für nichtig zu erklären und aufzuheben;
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die Kommission aus dem Titel des Ersatzes des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens zur Zahlung von 10000 Euro zu verurteilen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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die Klage abzuweisen;
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über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu befinden.
Zur Anfechtungsklage
Erster Klagegrund
Würdigung durch das Gericht
Zweiter Klagegrund
Würdigung durch das Gericht
Dritter Klagegrund
Würdigung durch das Gericht
„Brüssel, Luxemburg bzw. jeder andere Dienstort der Kommission.
Der Bewerber muss sich im Bewerbungsfragebogen verpflichten, seinen Dienst im Fall einer Einstellung in einer Delegation der Kommission auszuüben.“
„Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zur ergänzenden Beurteilung der Befähigung der Bewerber, die in Titel II beschriebenen Aufgaben des jeweils ausgewählten Sachgebiets auszuführen. Beurteilt werden auch ... die Eignung zur Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union ...“
Vierter Klagegrund
Würdigung durch das Gericht
Zur Schadensersatzklage
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.Die Klage wird abgewiesen.
- 2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.