Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS‑Vertrag (COMP/37.956) – Bewehrungsrundstahl)
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS‑Vertrag (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Ferriere Nord SpA für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ferriere Nord.
3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.