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Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2005. – Tokai Carbon Co. Ltd (T-71/03), Intech EDM BV (T-74/03), Intech EDM AG (T-87/03) und SGL Carbon AG (T-91/03) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 62003TJ0071 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5083 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.667 – Spezialgraphit)

Tenor

Tenor

1. In der Rechtssache T‑71/03, Tokai Carbon/Kommission,

– wird die Klage abgewiesen;

– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

2. In der Rechtssache T‑74/03, Intech EDM BV/Kommission,

– wird die Klage abgewiesen;

– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

3. In der Rechtssache T‑87/03, Intech EDM AG/Kommission,

– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt;

– wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/E-2/37.667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt;

– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

4. In der Rechtssache T‑91/03, SGL Carbon/Kommission,

– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt;

– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.