Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5083 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.667 – Spezialgraphit)
Tenor
Tenor
1. In der Rechtssache T‑71/03, Tokai Carbon/Kommission,
– wird die Klage abgewiesen;
– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
2. In der Rechtssache T‑74/03, Intech EDM BV/Kommission,
– wird die Klage abgewiesen;
– trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
3. In der Rechtssache T‑87/03, Intech EDM AG/Kommission,
– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt;
– wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/E-2/37.667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt;
– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;
– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.
4. In der Rechtssache T‑91/03, SGL Carbon/Kommission,
– wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt;
– wird die Klage im Übrigen abgewiesen;
– trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.