BIB.JUDGMENT
T-49/0362003A00490055.000113711139121tUrteil des Gerichts (Fünfte Kammer)
21 Oktober 2004(*)
„Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Vorauswahltests — Annullierung einer Multiple—Choice—Frage — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswalüverfahrens“
In der Rechtssache T-49/03
Gunda Schumann, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächligter: Rechtsanwalt Y Bock, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J Curiali als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/11/01, die Klägerin zu den auf die Vorauswahltests folgenden Prüfungen nicht zuzulassen,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R García-Valdecasas und J. D. Cooke,
Kanzler: D Christensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündüche Verhandlung vom 4. Mai 2004
folgendes
Urteil
Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt
„Das Auswahlverfahren KOM/A/11/01 wird zur Einstellung von Hauptverwaltungsrätinnen und Hauptverwaltungsräten (Laufbahn A 5/A 4) in den Sachgebieten ‚Justiz und Inneres‘ sowie ‚Zivil- und Strafrecht‘ durchgeführt. In beiden Sachgebieten dient es der Aufstellung einer Reserveliste mit jeweils 30 Bewerberinnen und Bewerbern zur Besetzung einer Anzahl von Planstellen, die in jedem Sachgebiet auf 25 veranschlagt werden kann. ...“
„...
Erste Phase des Verfahrens: maschinenlesbares Anmeldeformular und Vorauswahltests
...
Die Bewerberinnen und Bewerber, die das maschinenlesbare Anmeldeformular fristgerecht eingesandt haben und die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllen sowie die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Altersgrenze nicht überschreiten, werden zur Teilnahme an den Vorauswahl tests (siehe Titel IV) eingeladen.
Zweite Phase des Verfahrens: vollständige Bewerbung
Nach Bewertung der Vorauswahltests werden die Bewerberinnen und Bewerber, die im Sachgebiet ‚Justiz und Inneres‘ ... die 100 besten Ergebnisse erzielt haben, aufgefordert, den ihnen zugesandten Bewerbungsfragebogen auszufüllen. ...
Der Prüfungsausschuss prüft die vorgelegten Unterlagen und stellt auf dieser Grundlage das Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber auf, die die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten Bedingungen erfüllen und zur schriftlichen Prüfung zugelassen sind (siehe Titel III).
...“
„Test, bestehend aus einer Reihe von Fragen mit mehreren Antwortvorgaben (Multiple-Choice-Verfahren) zu den wichtigsten Entwicklungen im europäischen Einigungsprozess und in den verschiedenen Beieichen der Gemeinschaftspolitik.
Dieser Test wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 10).
...
Bei den Vorauswahltests führen falsche Antworten nicht zu einem Punkteabzug..
Wird in einem Test die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht, so führt dies zum Ausschluss.“
„In jeder Phase des Auswahlverfahrens können Bewerberinnen und Bewerber bei einer sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Entscheidung Erläuterungen zu dieser Entscheidung verlangen [oder] Rechtsmittel einlegen ...
- —
...
Erläuterungen sind schriftlich unter Angabe von Gründen bei folgender Stelle anzufordern:
Europäische Kommission
Referat ‚Einstellungen‘—MO 34 2/31 -
z. H. des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/A/11/01
...
- —
Rechtsmittel
- —
Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Diese Beschwerde ist an folgende Anschrift zu richten:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘ Referat‚ Statut‘
- —
oder Klage beim
Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
„Aufgrund nach dem Prüfungstermin festgestellter Fehler hat dei Prüfungsausschuss beschlossen, folgende Fragen zu annullieren
Vorauswahltest c (Test bezüglich der Europäischen Union) Frage 3
Um die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber zu gewährleisten, [wurde diese Frage] in allen Sprachfassungen annulliert Die im Amtsblatt festgelegte Bewertung der Tests bleibt unverändert der Wert jeder übrig gebliebenen Frage [berechnet sich] durch Division der [in der Ausschreibung angegebenen] Gesamtpunktzahl durch die Anzahl der übrig gebliebenen Fragen “
„Das nachträgliche Sinken der Chancen für das Bestehen des Tests entspricht einer zweiten ‚Selektion‘ und stellt damit eine Abweichung von der ... Bewertung von 0,5 Punkten für jede lichtige Antwort dar (20 Punkte für 40 richtige Antworten). Diese Abweichung wirkt sich insbesondere auf diejenigen Bewerber/innen beschwerend aus, die mit nur einer Antwort unter dem Mindestsoll liegen, deren Punktzahl demzufolge über 9,5 für den Einzeltest liegt und die darüber hinaus alle anderen Tests bestanden haben. Das ist bei mir der Fall. Die Punktezahl für Test c müsste daher, um eine ‚Nachselektion‘ zu vermeiden, auf 10 aufgerundet werden.
Ich bitte daher um eine Korrektur meiner Punktzahl für Test c und eine Bestätigung über das Bestehen des Gesamt-Vorauswahltests.“
Verfahren und Anträge der Parteien
- —
die Entscheidung vom 4. Juni 2002 aufzuheben, mit der der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens KOM/A/11/01 es abgelehnt hat, sie zu der zweiten Phase dieses Verfahrens zuzulassen;
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die Entscheidung vom 19. Juli 2002 aufzuheben, mit der der Prüfungsausschuss die Entscheidung vom 4. Juni 2002 bestätigt hat;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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die Klage teilweise oder insgesamt für unzulässig zu erklären;
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die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen;
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über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 19. Juli 2002
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Begründetheit
Zum ersten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Zur Zulässigkeit des Klagegrundes
Zur Begründetheit des Klagegrundes
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Aasschreibung
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Juli 2002 betrifft.
- 2.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie die Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juni 2002 betrifft.
- 3.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.