BIB.JUDGMENT
T-320/0262002A03200005.000179110527TUrteil des Gerichts (Zweite Kammer)
18. Februar 2004(*)
„Beamte - Personalakte - Schreiben über die Verbreitung gewerkschaftlicher Informationen per E-Mail - Ablehnung der Entfernung aus den Personalakten der Kläger“
In der Rechtssache T-320/02
Monika Esch-Leonhaidt, Tillmann Frommhold und Emmanuel Larue, Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland) und Karben (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt B. Karthaus, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,Europäische Zentralbank, vertreten durch T. Gilliams und G.Gruber als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,wegen Nichtigerklärung der Entscheidung, in die Personalakte der Kläger ein Schreiben über deren Benutzung des hausinternen E-Mail-Systems für die Verbreitung gewerkschaftlicher Informationen aufzunehmen, und wegen Schadensersatzes
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung über den Schutz personenbezogener Daten
...
- c)die Verarbeintng ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, ... erforderlich ...“
„a)die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt hat... oder b)die Verarbeitung erforderlich ist, um den Pflichten und spezifischen Rechten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern sie aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder anderer auf der Grundlage dieser Verträge erlassener Rechtsakte zulässig ist... oder...
d)die Verarbeitung sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat...“
Statut, Beschäftigungsbedingungen und Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank (EZB)
„Artikel 36
Personal
36.1Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.36.2Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“
„7.Die EZB fuhrt für jeden Mitarbeiter eine Personalakte. Die fur diese Personalakten geltenden Regelungen sind gemäß den Grundsätzen ... der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [ABl. L 281, S. 31, im Folgenden: Richtlinie] in den Dienstvorschriften [Staff Rules] festgelegt.“
„1.3.1Fürjeden Mitarbeiter wird nur eine Personalakte geführt. ...1.3.2Die EZB trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder böswillige Vernichtung, Verlust, Veränderung, unberechtigte Weitergabe und unberechtigten Zugang.1.3.3Die Personalakte des Mitarbeiters enthält:
a)sämtliche sein Dienstverhältnis betreffende Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und seines Verhaltens sowie b)die Stellungnahmen des Mitarbeiters zu diesen Schriftstücken.Der Mitarbeiter hat auch nach seinem Ausscheiden aus der EZB das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen.
1.3.4Die Personalakte wird vertraulich behandelt. Sie darf nur eingesehen werden von
a)dem betreffenden Mitarbeiter; b)den Mitgliedern des Direktoriums; c)den Mitarbeitern, denen aus dienstlichen Gründen Zugang zu den in der Akte enthaltenen Informationen zu gewähren ist, wobei dieser Zugang der Zustimmung des Leiters der Direktion Personal bedarf. Die genannten Mitarbeiter unterliegen der beruflichen Geheimhaltungspflicht. d)Der Mitarbeiter kann, sofern das Direktorium zustimmt, die Direktion Personal ermächtigen, seine Personalakte Dritten zur Verfügung zu stellen.“
„41.Die Mitarbeiter können gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Widersprüchen eine verwaltungsinterne Überprüfung der ihnen gegenüber ergangenen Einzelentscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen....
42.Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof... in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter ..., für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.“
„8.1Verwaltungsinterne Überprüfung und Beschwerden8.1.0Ein Mitarbeiter, der eine verwaltungsinterne Überprüfung herbeiführen möchte, kann diese innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm die zu überprüfende Entscheidung mitgeteilt wurde, beantragen.8.1.1...8.1.2Fällt eine Angelegenheit in erster Linie in die Zuständigkeit der Direktion Personal, so befasst der Mitarbeiter damit zunächst den Leiter dieser Direktion. Ist die Sache nicht binnen eines Monats einvernehmlich beigelegt, so kann der Mitarbeiter damit unmittelbar den Generaldirektor Verwaltung und Personal befassen. Möchte sich der Mitarbeiter nicht an den Leiter der Direktion Personal wenden, so kann er den Generaldirektor Verwaltung und Personal auch unmittelbar anrufen.8.1.3Der Generaldirektor/Direktor hat dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats, nachdem er mit dem Antrag [auf verwaltungsinterne Überprüfung] befasst wurde, seine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung zu übermitteln.8.1.4Wird der Antrag des Mitarbeiters auf verwaltungsinterne Überprüfung abgelehnt oder vom Generaldirektor/Direktor nicht binnen eines Monats beschieden, so kann der Mitarbeiter von dem nachstehend geregelten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen.8.1.5Ein Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren einleiten will, reicht beim Präsidenten der EZB innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdeschrift zusammen mit den einschlägigen Unterlagen ein ...Der Präsident ... erteilt dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats einen schriftlichen Bescheid.
...
8.2Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften...
8.2.1Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem dem betroffenen Mitarbeiter der endgültige Beschwerdebescheid zugestellt wird, oder, wenn kein solcher Bescheid ergangen ist, mit dem Ablauf der im Beschwerdeverfahren geltenden Frist von einem Monat...“
Sachverhalt und Verfahren
Verfahren und Anträge der Parteien
- —
die Aufnahme der streitigen Schreiben in ihre Personalakten für rechtsunwirksam zu erklären;
- —
hilfsweise, die Weigerung der EZB, diese Schreiben aus ihren Personalakten zu entfernen, für nichtig zu erklären;
- —
die Weigerung der EZB, die Seiten der Personalakten fortlaufend zu nummerieren, für nichtig zu erklären;
- —
die EZB zu verurteilen, ihnen zum Ersatz des immateriellen Schadens 1 Euro zu zahlen;
- —
der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- —
die Klage abzuweisen;
- —
über die Kosten nach Rechtslage zu befinden.
Zulässigkeit
Parteivorbringen
Würdigung durch das Gericht
Begründetheit
Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Aufnahme der streitigen Schreiben in die Personalakten der Kläger
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten
Zum Klagegrund einer Beeinträchtigung des Rechts auf gewerkschaftliche Betätigung
Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Weigerung, die Seiten der Personalakten fortlaufend zu nummerieren
Zum Antrag auf Schadensersatz
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.Die Klage wird abgewiesen.
- 2.Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung T-320/02 R.
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