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Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006. – Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Stadtwerke Tübingen GmbH und Stadtwerke Uelzen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 62002TJ0092 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 3967 fin. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.