BIB.JUDGMENT
T-307/0162001A03070013.000116741171643TUrteil des Gerichts (Fünfte Kammer)
10. Juni 2004(*)
In der Rechtssache T-307/01
Jean-Paul François, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wavre (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Colson, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt wurde, und wegen Ersatzes des dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Schadens,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. Garcia-Valdecasas und J. D. Cooke,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
„Nach Maßgabe der Artikel 54, 55 und 94 der Haushaltsordnung wird der Vergabebeirat in folgenden Fällen gutachtlich gehört:
a)zu allen Entwürfen von Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Summe die in den Artikeln 54 und 94 der Haushaltsordnung genannten Summen übersteigt, sowie, unabhängig von ihrem Betrag, zu allen Entwürfen von Kaufverträgen über Grundstücke und Gebäude; b)zu den Entwürfen von Zusatzaufträgen zu den in Buchstabe a genannten Aufträgen in allen den Fällen, in denen sich der Betrag des ursprünglichen Auftrags durch diese Zusatzaufträge ändern würde;...
f)zu den bei der Vergabe oder Ausführung der Aufträge auftretenden Fragen (Annullierung von Bestellungen, Ersuchen um Erlass von Verzugsstrafen, Abweichungen von den Vorschriften der Lastenhefte und von den Allgemeinen Bestimmungen usw.), wenn die betreffende Frage so schwerwiegend ist, dass sie die Einholung einer Stellungnahme rechtfertigt;...“
„Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.
Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung, erforderlichenfalls schriftlich, mitzuteilen. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht gegen die Strafvorschriften oder die Sicherheitsvorschriften verstößt.“
„Ist ... gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des Gerichtes rechtskräftig geworden ist.“
Sachverhalt
Disziplinarverfahren
„Rüge 2:
Zulassung von oder Teilnahme an einer Manipulation der im Rahmen der Vergabe des Auftrags über die Bewachung der Gebäude der Kommission für das Jahr 1992 (Fünfjahresvertrag mit einem Auftragswert von etwa 75000000 ECU) eingegangenen Angebote nach dem für diesen Eingang vorgesehenen Zeitpunkt; diese Manipulation bestand in der Übermittlung von Angaben über eines oder mehrere Angebote an einen der Bieter (IMS/Group 4), der Entgegennahme eines neuen Angebots dieses Unternehmens und der Ersetzung seines ursprünglichen Angebots in der Absicht, den Auftrag an dieses Unternehmen zu vergeben, was ein unredliches, betrügerisches Verhalten darstellt, das gegen die einschlägigen Bestimmungen, u. a. gegen Artikel 17 Absatz 1 des Statuts, verstößt.
Rüge 3:
Beteiligung an der Erarbeitung eines Anhangs zum (Entwurf eines) Bewachungsvertrag(s) von 1992 im Anschluss an die vom Vergabebeirat erteilte Genehmigung des Vorschlags, der IMS/Group 4 den Zuschlag zu erteilen, und der Bedingungen des Vertragsentwurfs, sei es durch bewusstes und damit betrügerisches Hinwirken darauf, dass das Unternehmen den aufgrund des neuen Angebots erlittenen Verlust ausgleicht, sei es durch grobe Fahrlässigkeit, da die Bestimmungen des Anhangs teilweise gegen die Bedingungen der Ausschreibung und das Lastenheft, wie sie vom Vergabebeirat genehmigt wurden, verstoßen, was die finanziellen Interessen der Kommission verletzt.
Rüge 4:
Nach der Erarbeitung des genannten Anhangs: vorsätzlich oder grob fahrlässig unterbliebene Unterrichtung und Anhörung des Vergabebeirats und/oder der Finanzkontrolle vor oder nach Abschluss des Vertrages, zu dem der Anhang gehört, über den Letzteren und die sich daraus für den vom Vergabebeirat genehmigten Vertragsentwurf ergebende Änderung des Vertrages.
Rüge 5:
Zulassung der oder Beteiligung an der missbräuchlichen Verwendung des erarbeiteten Bewachungsvertrags, mit der umfassend vorgeschlagen wurde, zahlreiche Personen für die Wahrnehmung administrativer oder sonstiger Aufgaben vom Sicherheitsbüro und von anderen Dienststellen aufgrund von Beschäftigungsverträgen des Unternehmens einstellen zu lassen, womit gegen die Bestimmungen des von der Kommission geschlossenen Vertrages, die für die Personaleinstellung vorgesehenen Verfahren und die Bestimmungen der entsprechenden Haushaltslinie verstoßen wurde, ohne dass eine gültige Genehmigung der zuständigen Dienststellen vorgelegen hätte oder diese informiert worden wären, und womit die vertraglichen Bestimmungen über die Zahlung von Überstunden im Rahmen der Bewachungsaufgaben umgangen wurden.
Rüge 6:
[Der Kläger] hat sich allgemein bei der Ausübung seines Amtes als Leiter der Verwaltungseinheit Finanzen des Sicherungsbüros nicht ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaft leiten lassen und damit gegen Artikel 11 Absatz 1 des Statuts verstoßen.
Rüge 7:
Heranziehung zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens, der den Gemeinschaften durch sein schweres Verschulden entstanden ist (Artikel 22 des Statuts).“
- —
fehlerhaftes berufliches Verhalten und grobe Fahrlässigkeit bei der Haushaltsführung, namentlich bei der Erarbeitung und der Durchführung des im Oktober 1992 zwischen der Kommission und der Firma IMS/Group 4 geschlossenen Bewachungsvertrags, insbesondere wegen der Beteiligung des Klägers an der Erarbeitung eines Anhangs zu diesem Vertrag, dessen Bestimmungen sich als gegen die Bedingungen der Ausschreibung und des Lastenhefts, wie sie vom Vergabebeirat genehmigt worden seien, verstoßend und die finanziellen Interessen der Kommission verletzend erwiesen hätten (Rügen 1 und 3);
- —
grob fahrlässiges Unterlassen der zwingend vorgeschriebenen Anhörung des Vergabebeirats zum fraglichen Anhang unter Verstoß gegen Artikel 111 der Allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltsordnung (Rüge 4);
- —
missbräuchliche Verwendung des Bewachungsvertrags zu dem Zweck, die Einstellung zahlreicher Personen zur Wahrnehmung administrativer oder sonstiger Aufgaben durch das Sicherheitsbüro sowie andere Dienststellen der Kommission und sonstige Stellen aufgrund von Beschäftigungsverträgen der Firma IMS/Group 4 vorzuschlagen, unter Verstoß gegen den Vertrag über die Beschäftigung von Wachpersonal, die für die Personaleinstellung vorgesehenen Verfahren und die Bestimmungen der entsprechenden Haushaltslinie, ohne dass eine Genehmigung der zuständigen Dienststellen vorgelegen hätte oder diese Dienststellen informiert worden wären, als Gegenleistung für die Bezahlung von im Rahmen von Bewachungstätigkeiten vorgesehenen Überstunden, unter Berücksichtigung des mildernden Umstands, dass beim Sicherheitsbüro chronischer Personalmangel geherrscht habe und dass diese Praxis damals nicht üblich gewesen sei (Rüge 5);
- —
Ausübung seines Amtes unter Verstoß gegen die Maßgabe, sich nur von den Interessen der Gemeinschaft leiten zu lassen, und damit Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 des Statuts (Rüge 6).
„Gegebenenfalls hat die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren nach Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts wieder aufzunehmen, insbesondere wenn das laufende gerichtliche Ermittlungsverfahren ... ergeben sollte, dass das Gebot der Firma IMS/Group 4 nach dem 28. August 1992 und vor Einreichung der Unterlagen beim Vergabebeirat manipuliert wurde.“
Strafverfahren vor den belgischen Gerichten
Verfahren und Anträge der Parteien
- —
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. April 2001 aufzuheben;
- —
die Beklagte zur Zahlung von 37500 Euro als Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;
- —
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
- —
die Klage abzuweisen;
- —
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Rechtslage
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.Die Entscheidung der Kommission vom 5. April 2001, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden ist, wird aufgehoben.
- 2.Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger 8000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.
- 3.Die Kommission trägt sämtliche Kosten.