BIB.JUDGMENT
T-146/0162001A01460007.000160081603629TUrteil des Gerichts (Erste Kammer)
17. Dezember 2003(*)
In der Rechtssache T-146/01
DLD Trading Co. mit Sitz in Brno (Brunn) (Tschechische Republik), vertreten durch Rechtsanwälte J. Hintermayr, G. Minichmayr, P. Burgstaller und M. Krüger,
Klägerin,Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.-C. Giorgi, A.-M. Colaert und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,
Beklagter,unterstützt durch
Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer, W. Okresek und H. Dossi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferinnen,wegen Ersatzes des aufgrund der angeblichen Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2744/98 des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 und zur Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für Deutschland und Österreich (ABl. L 345, S. 9) und der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in der geänderten Fassung angeblich erlittenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, der Richterin P. Lindh und des Richters H. Legal,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Wertmäßige Freibeträge für Einfuhren von anderen Waren als Tabakwaren, alkoholischen Erzeugnissen, Parfums und Toilettenwasser durch den Reisenden
„Für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 ein Freibetrag von 75 ECU.“
„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 ECU herabzusetzen.“
Mengenmäßige Steuerfreibeträge für Einfuhren von Tabakwaren, alkoholischen Getränken, Parfums und Toilettenwasser durch Reisende
„Artikel 4
(1)Unbeschadet der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für Reisende, die ihren Wohnsitz außerhalb Europas haben, wendet jeder Mitgliedstaat für die Befreiung von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr der nachstehend bezeichneten Waren folgende mengenmäßige Begrenzungen an:Im Verkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft
a)Tabakwaren
— Zigaretten 200 Stück oder
—Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)100 Stück oder
— Zigarren 50 Stück oder
— Rauchtabak 250 Gramm b)Alkohol und alkoholische Getränke
—destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr,insgesamt 1 Liter oder
—destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake insgesamt 2 Literoder
—ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine— nicht schäumende Weine
insgesamt 2 Liter ...
Artikel 5
...
(8) Die Mitgliedstaaten können die Warenmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und d) für Reisende, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat einreisen, niedriger festsetzen.“
„Für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Anwendungsgebiet haben und die über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EFTA-Staaten in das Anwendungsgebiet einreisen, ist die Verbrauchsteuerbefreiung auf
1.25 Stück Zigaretten oder 2.5 Stück Zigarren oder 3.10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 4.25 Gramm Rauchtabak oder 5.eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Grammbeschränkt.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof
Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
Anträge der Parteien
- —
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 726728,34 Euro zu zahlen;
- —
die Verordnung (EG) Nr. 2744/98 und Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 69/169 in der geänderten Fassung für gemeinschaftsrechtswidrig zu erklären;
- —
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- —
die Klage für unzulässig zu erklären;
- —
hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- —
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit der Klage
Fehlende Übereinstimmung der Klageschrift mit den Vorgaben des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung
Tur fehlenden Klagebefugnis der Klägerin im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Verordnungsbestimmungen
Zur Begründetheit der Klage
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Zum Kausalzusammenhang zwischen dem dem Rat vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
- 1.Die Klage wird abgewiesen.
- 2.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
- 3.Die Kommission, die Republik Österreich und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.