1Gestützt auf mehrere Gemeinsame Standpunkte aus dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Titel V des Vertrages über die Europäische Union erließ der Rat am 15. Juni 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1294/1999 über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 153, S. 63; im Folgenden: Grundverordnung). Dadurch sollte der wirtschaftspolitische Druck auf die Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien verstärkt werden, denen die fortdauernde Verletzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte vorgeworfen wurden.
2Mit der Verordnung (EG) Nr. 723/2000 des Rates vom 6. April 2000 zur Änderung der Grundverordnung (ABl. L 86, S. 1; im Folgenden: Änderungsverordnung) hat die Gemeinschaft ihre wirtschaftspolitischen Sanktionen weiter verschärft, um größtmöglichen Druck auf Präsident Milosevic auszuüben.
3Die vorgesehenen Sanktionen betreffen die „Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien“ und die „Regierung der Republik Serbien“. Nach Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung werden diesen Regierungen u. a. zugerechnet:„—alle Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen — einschließlich aller Finanzinstitute
—und Körperschaften, die Eigentum [einer] dieser Regierung[en] sind oder von ihr kontrolliert werden,alle Körperschaften in gesellschaftlichem Besitz, die in der Bundesrepublik Jugoslawien [bzw. in der Republik Serbien] konstituiert sind,
—jede[r] Rechtsnachfolger solcher Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, der am 26. April 1999 konstituiert war,
—jede Tochtergesellschaft oder Zweigstelle solcher Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, unabhängig von deren Standort“.
4Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wird von Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des jugoslawischen Staatsgebiets haben und im Anhang II der Verordnung genannt sind (sog. „schwarze Liste“, gegliedert nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft), vermutet, dass sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der genannten Regierungen stehen.
5Nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung„—gelten die in Anhang VI aufgeführten Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften, die ... ihren Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben ..., ausgenommen in der Provinz Kosovo und der Republik Montenegro, als nicht im gesellschaftlichen Eigentum oder im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend;
—gelten alle anderen Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die ... ihren Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien haben ..., ausgenommen in der Provinz Kosovo und der Republik Montenegro, als im gesellschaftlichen Eigentum oder im Eigentum oder unter der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien stehend“.
Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2000 des Rates vom 18. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 723/2000 (ABl. L 119, S. 1) gelten diese Bestimmungen jedoch erst vom 30. Juni 2000 an, da die Erstellung des Anhangs VI (sog. „weiße Liste“) einen längeren Zeitaufwand erforderte.
6Artikel 3 der Grundverordnung verfügt, dass alle Gelder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebiets, die der jugoslawischen und/oder der serbischen Regierung gehören, eingefroren werden, und ordnet an, dass diesen Regierungen keine Gelder mehr direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
7Artikel 7 sieht Ausnahmen vom Verbot des Artikels 3 für bestimmte Gelder vor, die etwa zur Deckung der Kosten jugoslawischer oder serbischer diplomatischer Vertretungen, für Zahlungen im Bereich der Sozialversicherung, von Steuern und Gebühren oder für normale Lohn- und Gehaltszahlungen in der Gemeinschaft bestimmt sind.
8Artikel 8 ermächtigt die Kommission, in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn anderenfalls die Interessen der Gemeinschaft ernsthaft geschädigt würden, sowie u. a. die Anhänge II und VI der Verordnung zu ändern.
9Nach Artikel 8 Absatz 4 in der Fassung der Änderungsverordnung sind Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder auf Änderung der Anhänge an die im Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu richten, die die Angaben der Antragsteller mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen haben.
10Mit Schreiben des deutschen Bundesausfuhramts vom 8. September 1999 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Kommission, die Antragstellerin zu 1 in den Anhang II der Grundverordnung aufzunehmen, da sich dieses Unternehmen im direkten Besitz der Firma „Invest“ Import Belgrad befinde. Mit Schreiben des französischen Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 27. Oktober 1999 stellte die Französische Republik einen entsprechenden Antrag bezüglich der Antragstellerin zu 2, die der Firma „Invest“ Import Belgrad und deren deutscher Tochtergesellschaft, der Antragstellerin zu 1, gehöre.
11Am 29. Mai 2000 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1147/2000 zur Änderung von Anhang II der Grundverordnung über das Einfrieren von Geldern und ein Investitionsverbot betreffend die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 129, S. 15; im Folgenden: angefochtene Verordnung), kraft deren die Antragstellerinnen in den Anhang II der Grundverordnung aufgenommen wurden.
12Zur Begründung wurde auf die entsprechenden Anträge Deutschlands und Frankreichs verwiesen. Zu dem Argument der Antragstellerinnen, ihre Muttergesellschaft gehöre den Arbeitnehmern und früheren Mitarbeitern des Unternehmens, heißt es in der 9. Begründungserwägung, dieses Argument lasse außer Acht, dass es sich bei einer Gesellschaft, die im Besitz ihrer Arbeiter und früheren Arbeiter ist, um einen „staatseigenen“ Betrieb [französische Fassung: entité détenue collectivement; englische Fassung: socially owned entity] handele und sie somit unter die Begriffsbestimmung „Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien“ bzw. „Regierung der Republik Serbien“ falle, ungeachtet der Zusammensetzung ihres Aufsichtsrats und der Höhe der direkten oder indirekten Beteiligung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Republik Serbien am Stammkapital.
13Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG beantragt, die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie in Anhang II der Grundverordnung aufgenommen worden sind.
14Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen beantragt, den Vollzug der angefochtenen Verordnung auszusetzen, soweit sie betroffen sind, und angeregt, gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung eine Eilentscheidung über diesen Antrag zu treffen.
15Da der Präsident des Gerichts verhindert ist, nimmt seine Aufgabe nach Maßgabe des Artikels 106 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Präsident der zweiten Kammer wahr.
16Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 hat der Präsident der zweiten Kammer gemäß Artikel 105 §2 der Verfahrensordnung vor Eingang der Stellungnahme der Kommission den Vollzug der angefochtenen Verordnung gegenüber den Antragstellerinnen bis zum Erlass der das Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließenden Entscheidung insoweit ausgesetzt, als die Kommission eine Genehmigung für jedes einzelne ihr von den Antragstellerinnen gemeldete Importund Exportgeschäft unverzüglich — ohne Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 9 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung — zu erteilen hatte und die Antragstellerinnen über den für das jeweilige Geschäft erforderlichen Geldbetrag ungeachtet des Artikels 3 Nummer 1 dieser Verordnung verfügen durften.
17Mit Schriftsatz, der am 26. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung genommen. Sie beantragt, diesen Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
18Die Parteien haben am 31. Juli 2000 mündlich verhandelt.
19Zur Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung tragen die Antragstellerinnen — deren Tätigkeitsbereich den Import u. a. von Essigsäure, Methanol, Elektrokabeln und Werkzeugen zur Metallbearbeitung sowie den Export u. a. von Rohstoffen, Isoliermaterialien sowie Ersatzteilen für Maschinen und Industrieanlagen von und nach Serbien, Makedonien, Bulgarien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina umfasst — vor, seit Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung am 30. Mai 2000 seien ihre Firmenkonten in Deutschland und Frankreich für die Leistung und die Verbuchung von Zahlungen gesperrt, wodurch ihre Geschäftstätigkeit weitgehend lahmgelegt worden sei. Wenn es nicht gelinge, den Vollzug der angefochtenen Verordnung mit sofortiger Wirkung auszusetzen, sei ihre Existenz akut bedroht. Sie seien derzeit zur Ohnmacht verurteilt und liefen Gefahr, ihre Zahlungsunfähigkeit offenbaren zu müssen.
20Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung könnten die Antragstellerinnen zwar normale Lohn- und Gehaltszahlungen vornehmen, solange ihre Konten einen positiven Saldo aufwiesen. Es sei ihnen jedoch nicht gestattet, Miet- und Leasingkosten für Büro- und Lagerräume, für Fahrzeuge und für Informatikausrüstung von ihren Konten abzubuchen und an die Empfänger zu überweisen. Sie riskierten somit, dass die Vermieter bzw. Leasinggeber die entsprechenden Verträge kurzfristig kündigten und damit die Antragstellerinnen materiell jeglicher Möglichkeit beraubten, in absehbarer Zeit ihre Geschäfte wieder aufzunehmen.
21Die Antragstellerinnen hätten sich bemüht, den Schaden abzuwenden oder zu minimieren. Sie hätten bei der Kommission beantragt, nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung gewisse Zahlungen vom Zahlungsverbot freizustellen. Den Antragstellerirtnen sei jedoch bisher keine Antwort zuteil geworden. Ferner sei es ihrer Muttergesellschaft, der „Invest“ Import Belgrad, trotz zahlreicher Anstrengungen und entsprechender Anträge bisher nicht gelungen, die Kommission davon zu überzeugen, sie auf die „weiße Liste“ nach Anhang VI der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung zu setzen.
22In der Sache selbst machen die Antragstellerinnen zunächst geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen die Grundverordnung. Zwar seien sie Tochtergesellschaften der „Invest“ Import. Ihre Belgrader Muttergesellschaft sei jedoch weder ein staatseigener Betrieb noch stehe sie in gesellschaftlichem Besitz. Vielmehr befinde sie sich seit langem mehrheitlich im Privatbesitz der Arbeitnehmer und früheren Mitarbeiter des Unternehmens, wie sich aus den beigefügten Gesellschaftsstatuten und Handelsregisterbescheinigungen ergebe. Die Gesetzeslage schließe es aus, dass die jugoslawische oder die serbische Regierung auf die finanziellen Mittel der Gesellschaft zugreifen könne. Es sei auch nie versucht worden, in dieser Richtung Druck auf das Unternehmen auszuüben.
23Die Aufnahme der Antragstellerinnen in den Anhang II wäre im Übrigen auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Muttergesellschaft sich heute noch — quod non — in gesellschaftlichem Eigentum befände. Auch diese Unternehmensform sei so ausgestaltet, dass staatliche Instanzen keine Zugriffsmöglichkeit auf die finanziellen Mittel des Unternehmens hätten.
24Soweit die angefochtene Verordnung sich darauf stützt, dass es sich bei der Muttergesellschaft der Antragstellerinnen um ein Unternehmen „in gesellschaftlichem Besitz“ handelt, und somit auf die Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung Bezug nimmt, rügen die Antragstellerinnen Inzident nach Artikel 241 EG die Unanwendbarkeit der Grundverordnung. Sowohl diese als auch die angefochtene Verordnung verstießen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es kämen nämlich mildere Mittel in Betracht, um das angestrebte Ziel zu erreichen, auf das gegenwärtige politische Regime Jugoslawiens verstärkt Druck auszuüben. Man hätte z. B. an ein System selektiver Exportverbote oder Exportgenehmigungsvorbehalte denken können. Solche Maßnahmen wären der Sachlage entschieden angemessener gewesen und hätten vermieden, die Existenz der Antragstellerinnen unnötig in Frage zu stellen.
25In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen dazu weiter ausgeführt, wenn die Grundverordnung — was sie bestreiten — tatsächlich dahin auszulegen sein sollte, dass es auf die Eigentumsverhältnisse bei ihrer Muttergesellschaft und auf deren Rechtsform nicht ankomme, verstoße diese Verordnung gravierend gegen elementare Rechtsgrundsätze. Ein derartig diskriminierendes und pauschalierendes Vorgehen des Rates stelle einen „excès de pouvoir“ dar.
26Im Übrigen rügen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte; die Kommission sei ihrer Pflicht, ihnen umfassendes rechtliches Gehör vor Erlass der sie beschwerenden Maßnahme zu gewähren, in keiner Weise nachgekommen. Auch wenn eine Gesellschaft in die „schwarze Liste“ nach Anhang II der Grundverordnung auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden aufgenommen werde und das entsprechende Verfahren somit zweistufig ausgestaltet sei, trage letztlich die Kommission die Verantwortung dafür, dass die betroffenen Unternehmen rechtliches Gehör erhielten.
27Zu dem Argument der Kommission, der mit der angefochtenen Verordnung verfolgte Sanktionszweck müsse ein gewisses Überraschungsmoment enthalten, das der Gewährung umfassenden vorherigen rechtlichen Gehörs entgegenstehe, haben die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung bemerkt, für keine von ihnen habe es im vorliegenden Fall ein Überraschungsmoment gegeben. Beide Antragstellerinnen hätten Kenntnis von ihrer bevorstehenden Aufnahme in die „schwarze Liste“ gehabt. Daher hätten sie von der Kommission vor Erlass der angefochtenen Verordnung angehört werden müssen.
28Schließlich ist nach Darlegung der Antragstellerinnen die Begründung der angefochtenen Verordnung nicht ausreichend. Es fehle an jeder Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Rechtslage der Antragstellerinnen und mit den staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf deren Muttergesellschaft. Dies gelte — wie sie Inzident rügen — auch für die Grundverordnung.
29Die Kommission hält die beantragte einstweilige Anordnung weder für dringlich noch — mangels Erfüllung der Voraussetzungen in Bezug auf den Fumus boni iuris — für notwendig. Sie betont, dass sie mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung lediglich die Grundverordnung vollzogen habe. Die Antragstellerinnen seien auf ausdrücklichen Wunsch der zuständigen deutschen und französischen Behörden in die „schwarze Liste“ aufgenommen worden. An diese Behörden hätten sich die Antragstellerinnen mit ihrem Anliegen in erster Linie wenden müssen. Der Kommission als reinem Vollzugsorgan sei kein rechtswidriges Tun oder Unterlassen vorzuwerfen.
30In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zu den in Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung normierten Ausnahmetatbeständen erklärt, nichts stehe einer Genehmigung begründeter Genehmigungsanträge der Antragstellerinnen nach Absatz 2 entgegen, wenn diese die entsprechenden Belege für die ihnen entstandenen oder entstehenden Kosten beibrächten, so dass die nationalen Behörden und die Kommission die gebotenen Überprüfungen vornehmen könnten.
31Nach den Artikeln 242 und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
32Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf Aussetzung des Vollzugs die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Aussetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Eumus boni iuris). Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen, so dass der Aussetzungsantrag zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-286/96 P[R|, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R, Artedogan/Kommission, Slg. 2000, II-2583, Randnr. 21).
33Im vorliegenden Fall ist zunächst die Notwendigkeit der beantragten Anordnung (Fumus boni iuris) zu prüfen.
34Zum ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen die Grundverordnung geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass es sich bei den Antragstellerinnen unstreitig um in der Gemeinschaft ansässige Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft handelt, die, wenn sie nicht in Belgrad als Körperschaft in gesellschaftlichem Besitz konstituiert ist, jedenfalls am 26. April 1999 als Rechtsnachfolgerin einer solchen Körperschaft konstituiert war. Damit fallen die Antragstellerinnen unter die Legaldefinitionen „Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien“ und „Regierung der Republik Serbien“ des Artikels 1 Nummern 1 und 2 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung sowie in den Geltungsbereich von Artikel 2 der Grundverordnung. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen hebt die Grundverordnung weder auf die Eigentumsverhältnisse der in Jugoslawien bzw. Serbien ansässigen Muttergesellschaften noch auf deren Rechtsform ab. Die inzwischen angeblich geschehene Privatisierung und die faktische Unabhängigkeit der Belgrader Muttergesellschaft der Antragstellerinnen vom Milosevic-Regime spielen daher im Rahmen der Anwendungsvoraussetzungen der Grund ver Ordnung keine Rolle.
35In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsordnung von Bedeutung, der die Rechtslage dahin klarstellt, dass alle Gesellschaften, Unternehmen, Einrichtungen und Körperschaften, die ihre Niederlassung oder ihren Sitz in „Restjugoslawien“ (d. h. Jugoslawien außer Montenegro und Kosovo) haben, der Regierung zugerechnet werden, soweit sie nicht in der „weißen Liste“ nach Anhang VI aufgeführt sind. Zwar hat diese Bestimmung erst nach Erlass der angefochtenen Verordnung Geltung erlangt. Sie war jedoch schon Bestandteil der Änderungsverordnung vom 6. April 2000. Daher konnten die Antragstellerinnen bereits Anfang April 2000 erkennen, dass es nach den erneut verschärften Sanktionsregeln nicht auf die konkreten Eigentumsverhältnisse an ihrer Belgrader Muttergesellschaft ankommen konnte.
36Die Aufnahme der Antragstellerinnen durch die angefochtene Verordnung in den Anhang II der Grundverordnung auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden stellt sich somit als Vollzug der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung dar, der auf den ersten Blick keinen Rechtsfehler der Kommission erkennen lässt. Insbesondere ist keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Kommission ersichtlich, da die Aufnahme der Antragstellerinnen in den Anhang II der Grundverordnung automatisch zum Einfrieren ihrer Gelder nach Artikel 3 der Grundverordnung führt, ohne dass der Kommission eine weniger belastende Sanktion zur Wahl stünde.
37Soweit die Antragstellerinnen Inzident rügen, die Grundverordnung des Rates verletzte insoweit das Übermaßverbot, als zum einen mildere Sanktionen, wie etwa selektive Exportverbote oder Exportgenehmigungsvorbehalte, zur Verfügung stünden und zum anderen ihre Belgrader Muttergesellschaft als privatisiertes „staatsfernes“ Unternehmen zu Unrecht in die Sanktionsregeln einbezogen werde, ist daran zu erinnern, dass die Grundverordnung bezweckt (2. Begründungserwägung), den Druck auf die jugoslawische und die serbische Regierung deutlich zu verstärken, und zwar durch das Einfrieren von Auslandsguthaben dieser Regierungen sowie dadurch, dass diesen Regierungen keine Gelder mehr zugute kommen sollen. Diese Maßnahmen sieht bereits Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP vom 10. Mai 1999— vom Rat aufgrund des Artikels 15 des Vertrages über die Europäische Union angenommen — betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (ABl. L 123, S. 1) vor. Durch die Änderungsverordnung sollen diese Sanktionen angesichts der politischen Lage weiter verschärft werden, um größtmöglichen Druck auf das Milosevic-Regime auszuüben (2. Begründungserwägung); außerdem soll die Wirksamkeit der bestehenden finanziellen Sanktionen, u. a. durch das Schließen von etwaigen Schlupflöchern und durch eine stärkere Durchsetzung, verstärkt werden (4. Begründungserwägung).
38Angesichts dieses Regelungszusammenhangs und -zwecks ist bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen — und ausreichenden — summarischen Prüfung kein offensichtlicher Verstoß des Rates gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz feststellbar. Im Übrigen haben sich die Antragstellerinnen im Rahmen dieser Inzidentrüge darauf beschränkt, lediglich pauschal eine Rechtsverletzung geltend zu machen, ohne substantiiert vorzutragen, inwieweit die von ihnen vorgeschlagenen milderen Sanktionen einschließlich einer individualisierenden Prüfung der Eigentumsverhältnisse der betroffenen Unternehmen praktikabel wären und mit dem spezifischen Regelungszweck, die bereits bestehenden Sanktionen weiter zu verschärfen und etwaige Schlupflöcher zu schließen, vereinbar sein könnten. Unsubstantiiert ist auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vorwurf, die Grundverordnung verstoße gegen elementare Rechtsgrundsätze und stelle einen „excès de pouvoir“ des Rates dar.
39Die Inzident erhobene Rüge, die Grundverordnung verstoße gegen höherrangiges Recht, erscheint daher, jedenfalls auf den ersten Blick, unbegründet.
40Dies gilt auch für die gerügte Verletzung der Verteidigungsrechte, ohne dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft werden müsste, ob den durch die streitige Sanktionsregelung betroffenen Unternehmen insoweit überhaupt ein Anspruch auf vorheriges rechtliches Gehör zusteht. Wie die Kommission nämlich zu Recht dargelegt hat, wird ein Unternehmen in den Anhang II der Grundverordnung auf Initiative der zuständigen nationalen Behörden in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren aufgenommen, in dem diese Behörden nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung eine wesentliche Rolle spielen. In einem solchen Verfahren ist das Recht des betroffenen Unternehmens auf Anhörung zunächst im Rahmen der Beziehungen zwischen diesem Unternehmen und der zuständigen nationalen Verwaltung zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnrn. 30 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerinnen nichts zu einer etwaigen Verletzung ihres Anhörungsrechts durch die deutschen und die französischen Behörden vorgetragen.
41Die Antragstellerin zu 1 hatte im Gegenteil unstreitig frühzeitige Kontakte mit den deutschen Behörden, die sie bereits Anfang Juni 1999 auf ihre bevorstehende Aufnahme in die „schwarze Liste“ hinwiesen und denen sie alsbald ihre ausführlichen Gegenvorstellungen zuleitete. Außerdem legte die Antragstellerin zu 1 in den Monaten Mai und Juni 2000 gegenüber den deutschen Behörden und der Kommission eingehend ihren Standpunkt dar. Auch die Antragstellerin zu 2 hatte ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von ihrer bevorstehenden Aufnahme in die „schwarze Liste“.
42Unter diesen Umständen kann im gegenwärtigen Verfahren keine offenkundige Verletzung der Verteidigungsrechte festgestellt werden.
43Soweit die Antragstellerinnen die unzureichende Begründung sowohl der angefochtenen Verordnung als auch — Inzident — der Grundverordnung rügen, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die durch Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen muss, so dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und das Gericht seine Kontrolle ausüben kann. Es kann jedoch nicht verlangt werden, dass in der Begründung von VerOrdnungen die verschiedenen Einzelheiren dargelegr werden, die Gegenstand dieser Verordnungen sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania, Slg. 1986, 117, Randnrn. 37 und 38).
44Im vorliegenden Fall ergibt sich der mit den verschärften Sanktionsmaßnahmen verfolgte Zweck, wie oben dargelegt, aus der Gesamtregelung. Daher genügt die Grundverordnung der Begründungspflicht. Dies gilt auch für die angefochtene Verordnung, die in ihren Begründungserwägungen die Gegenargumente der Antragstellerinnen ausdrücklich zurückweist.
45Im Übrigen zeigen der Antrag auf einstweilige Anordnung und die Klageschrift, dass die Antragstellerinnen durchaus in der Lage sind, vor dem Gericht ihre Interessen wahrzunehmen und die Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnungen geltend zu machen. Schließlich hat die Begründung dieser Verordnungen auch die summarische Prüfung des Fumus boni iuris im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglicht.
46Daher hat auch der letzte Klagegrund keine Aussicht auf Erfolg.
47Nach alledem haben die Antragstellerinnen die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht. Folglich ist der Antrag zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen erfüllt sind.
48Gleichzeitig ist der nach Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung ergangene Beschluss vom 25. Juli 2000 aufzuheben.