20Die Antragstellerin trägt mehrere Gründe vor, um die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung glaubhaft zu machen.
21Erstens sei die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen. Artikel 15a der Richtlinie 75/319 bilde keine Rechtsgrundlage für das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Mitgliedstaat das Verfahren gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 75/319 nur einleiten, wenn es sich um Zulassungen handele, die gemäß Kapitel III der Richtlinie erteilt worden seien. Die betreffenden Zulassungen seien jedoch nationale Zulassungen und nicht nach diesem Kapitel erteilt worden. Dass diese Zulassungen nach einem gemäß Artikel 12 der Richtlinie 75/319 eingeleiteten Verfahren durch die Entscheidung vom 9. Dezember 1996 geändert worden seien, beeinträchtige nicht diese Feststellung. Nur Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 65/65, der die Rücknahme einer Zulassung regele, könne daher eine Aussetzung oder Rücknahme der Zulassungen rechtfertigen. Außerdem setze das Verfahren nach Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie 75/319 voraus, dass eine Aussetzung oder Rücknahme der Arzneimittel zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sei. Es seien aber keine neuen Umstände vorgetragen worden, die angesichts der Tatsache, dass die Kommission es 1996 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf das Gutachten des Ausschusses hin für ausreichend gehalten habe, den Auszug aus der Zusammenfassung der Erzeugnismerkmale zu ändern, eine Rücknahme der Zulassungen rechtfertigen könnten.
22Zweitens stützten sich die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus dem Gutachten des Ausschusses hinsichtlich der Wirksamkeit von Amfepramon enthaltenden Arzneimitteln gezogen habe, auf den Umstand, dass herkömmliche Stoffe wie Amfepramon nicht entsprechend den neusten Standards klinisch getestet würden. Ein solches Testerfordernis sei aber 1996 nicht aufgestellt worden, und seitdem hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben. Was die Note for guidance on clinical investigations of drugs used in weight control (Leitlinien für klinische Untersuchungen von im Rahmen der Gewichtskontrolle verwendeten Arzneimitteln) anbelange, so würde mit der Anwendung dieser neuen Standards auf Stoffe, für die eine Zulassung fortbestehe, das Verbot der Rückwirkung von Verwaltungsakten missachtet und gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.
23Drittens verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung die Rücknahme der Zulassungen anordne, obwohl es keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, dass mit den von der Kommission in ihrer Entscheidung von 1996 getroffenen Maßnahmen das verfolgte Ziel nicht erreicht werden könne. Insoweit habe der Ausschuss den Umstand nicht berücksichtigt, dass es für den Inhaber einer Arzneimittelzulassung unmöglich sei, neuen Richtlinien entsprechende Ergebnisse klinischer Untersuchungen vorzulegen, da die Erfahrung zeige, dass solche Untersuchungen notwendigerweise mehrere Jahre dauerten. Der Ausschuss habe außerdem einen Beurteilungsfehler begangen, indem er verlangt habe, dass die Behandlungsdauer wenigstens ein Jahr betrage, obwohl sich dieses Erfordernis aus keiner der Leitlinien ergebe.
24Viertens sei die angefochtene Entscheidung insoweit unter Verstoß gegen die Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimittelspezialitäten (ABl. L 147, S. 1) erlassen worden, als darin ausgeführt werde, dass die Nutzen-Risiko-Abwägung von Amfepramon unter Berücksichtigung der vom Ausschuss angewandten neuen Beurteilungskriterien ungünstig ausfalle.
25Fünftens sei die in Artikel 253 EG niedergelegte gesetzliche Begründungspflicht in der angefochtenen Entscheidung in dreierlei Hinsicht verletzt worden.
26Sechstens macht die Antragstellerin geltend, sie sei vom Ausschuss erst im Widerspruchsverfahren zur Wirksamkeit der Amfepramon enthaltenden Arzneimittel gehört worden. Die angefochtene Entscheidung sei daher unter Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz erlassen worden, dass die Verwaltung verpflichtet sei, die Betroffenen vor Erlass einer ihre Interessen erheblich beeinträchtigenden Entscheidung vollständig zu hören.
27Schließlich leide die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Formfehler, da sie auf ein Gutachten des Ausschusses gestützt sei, um das unter Verstoß gegen Artikel 15a der Richtlinie 75/319 ersucht worden sei. Artikel 15a dieser Richtlinie könne nämlich nur in Fällen herangezogen werden, in denen eine gemäß den Bestimmungen des Kapitels III dieser Richtlinie erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliege und die Aussetzung oder die Rücknahme der Zulassung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sei.
28Die Kommission vertritt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2000 die Auffassung, dass der Präsident des Gerichts seine Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache auf die gleichen Erwägungen stützen könne wie in dem Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-74/00 R (Artegodan/Kommission, Slg. 2000, I-2583), wenn alle Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, insbesondere Dringlichkeit, vorlägen.
29Zum Fumus boni iuris ist festzustellen, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe dem ersten Anschein nach nicht völlig von der Hand zu weisen sind. Zum einen hängt nämlich die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung von der Natur der Entscheidung vom 9. Dezember 1996 ab, die streitig ist. Zum anderen hat die Kommission im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erklärt, weshalb die Entscheidung vom 9. Dezember 1996 und die angefochtene Entscheidung zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen gelangen. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe verdienen daher eine gründliche Prüfung, die jedoch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Rahmen des vorliegenden Verfahrens der einstweiligen Anordnung überschreitet.
30Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf den Fumus boni iuris im vorliegenden Fall erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R, Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265, Randnrn. 49 und 50).
31Die Antragstellerin macht geltend, wenn der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt werde, erleide sie einen schweren und irreparablen Schaden.
32Die Rücknahme der Zulassung für Dietil Retard, Regenon und Atractil würde bedeuten, dass diese Arzneimittel im Pharmahandel ausgelistet und aus den Arzneimittellisten, die für die Beratungs- und Verschreibungspraxis der Ärzteschaft maßgeblich seien, verschwinden würden. Nach einem so umfassenden Marktaustritt, verbunden mit einer Substitution auf Seiten der Abnehmer, wäre die spätere Wiederetablierung solcher Präparate auf dem Markt praktisch von vornherein chancenlos. Das Vertrauen der Verbraucher, der Ärzte und der Apotheker in solche Arzneimittel wäre definitiv zerstört.
33Eine Rücknahme dieser Zulassungen würde ihre Geschäftstätigkeit daher in so weitem Umfang zerstören, dass sie existenziell betroffen sei.
34Die Kommission macht in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2000 lediglich geltend, dass der Präsident des Gerichts seine Entscheidung in der vorliegenden Sache auf die gleichen Erwägungen stützen könne wie in dem vorgenannten Beschluss Artegodan/Kommission, wenn alle Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, insbesondere Dringlichkeit, vorlägen.
35Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Aussetzungsantrags danach zu beurteilen, ob die einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, dass der Partei, die die Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Dazu genügt es, insbesondere wenn der Eintritt des Schadens von mehreren Faktoren abhängt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (u. a. Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667, Randnrn. 32 und 34, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnr. 62.)
36Im vorliegenden Fall bedeutet der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung, dass die in deren Artikel 1 genannten Arzneimittel ganz vom Markt genommen werden. Der sofortige Vollzug bedeutet damit auch, dass diese Arzneimittel im Pharmahandel ausgelistet werden und aus den für die Beratungs- und Verschreibungspraxis der Ärzteschaft maßgeblichen Arzneimittellisten verschwinden. Wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt, so werden zudem Ersatzarzneimittel, deren Existenz beide Parteien anerkennen, sehr wahrscheinlich an die Stelle der zurückgenommenen Arzneimittel treten. Das Vertrauen der Verbraucher, der Ärzte und der Apotheker in ein Arzneimittel ist aber besonders empfindlich gegenüber Erklärungen, wonach das betreffende Arzneimittel eine Gefahr für die Gesundheit des Patienten darstellt. Selbst wenn diese Erklärungen später widerlegt werden, kann das Vertrauen in das zurückgenommene Produkt häufig nicht mehr wiederhergestellt werden, außer in speziellen Fällen, nämlich dann, wenn die Eigenschaften des Arzneimittels von den Verbrauchern besonders geschätzt werden und es kein vollwertiges Ersatzprodukt gibt oder wenn der Hersteller einen außergewöhnlich guten Ruf genießt, so dass nicht behauptet werden kann, dass er die Marktanteile, die er vor der Rücknahme besessen hat, nicht zurückerobern könnte. Ein solcher spezieller Fall liegt hier jedoch nicht vor.
37Sollte das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären und die Antragstellerin somit ihre Arzneimittel erneut vertreiben dürfen, ließe sich zudem der finanzielle Schaden, den sie aufgrund des Absatzrückgangs infolge eines Vertrauensverlustes in Bezug auf ihre Präparate erlitten hat, im Hinblick auf einen Ersatz tatsächlich nicht vollständig genug quantifizieren.
38Der Schaden, der durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung entstehen könnte, ist daher ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden.
39Nachdem die Antragstellerin das Vorliegen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens dargetan hat, hat der Richter der einstweiligen Anordnung außerdem ihr Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gegen das Interesse der Gemeinschaft am sofortigen Widerruf der Zulassungen der betreffenden Arzneimittel und, allgemeiner betrachtet, am Schutz der öffentlichen Gesundheit abzuwägen.
40Im Rahmen dieser Prüfung hat der Richter der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts im Hauptsacheverfahren eine Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieses Rechtsakts entstanden wäre, und ob umgekehrt die Aussetzung des Vollzugs dieses Rechtsakts dessen volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juli 1996 in der Rechtssache C-180/96 R, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1996, I-3903, Randnr. 89, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-41/97 R, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447, Randnr. 42).
41Diese Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten einer Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung aus.
42Es ist nämlich sehr wahrscheinlich, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung zur Folge hätte, dass die Antragstellerin ihre Marktposition endgültig verlieren würde, auch wenn die angefochtene Entscheidung im Hauptsacheverfahren für nichtig erklärt würde.
43Die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung könnte jedoch die öffentliche Gesundheit beeinträchtigen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen unbestreitbar Vorrang einzuräumen ist (Beschluss Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 93, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 43, Beschluss des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-136/95, Infrisa/Kommission, Slg. 1998, II-3301, Randnr. 58, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 152).
44In diesem Zusammenhang kann jedoch der Hinweis auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit für sich allein nicht eine Prüfung der Umstände des konkreten Falles und insbesondere des betreffenden Sachverhalts ausschließen.
45Im vorliegenden Fall hat die Kommission überzeugend dargetan, dass Unsicherheiten bezüglich der Risiken bestehen, die mit Amfepramon enthaltenden Arzneimitteln verbunden sind, auch wenn diese Risiken gering sind. Während jedoch der Entscheidung vom 9. Dezember 1996 und der angefochtenen Entscheidung genau die gleichen Informationen zugrunde liegen, unterscheiden sich die Maßnahmen, die die Kommission 1996 und 2000 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber diesen Risiken getroffen hat, grundlegend. Die Kommission mußte daher nachweisen, dass sich die in der Entscheidung vom 9. Dezember 1996 enthaltenen Schutzmaßnahmen als für den Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht ausreichend erwiesen hatten, so dass die Schutzmaßnahmen, die sie in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat, nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind. Dieser Nachweis ist der Kommission indessen nicht gelungen.
46Außerdem lässt der Umstand, dass die für den Erlass der angefochtenen Entscheidung ausschlaggebenden Gesundheitsrisiken bereits in der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1996 berücksichtigt worden waren und zu einer Änderung der obligatorischen Angaben bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geführt hatten, darauf schließen, dass die Durchführung der angefochtenen Entscheidung nicht dringend ist.
47Nach alledem sind die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung erfüllt.